Ein Privatgutachten wird von einer Person, einem Unternehmen oder einer sonstigen Partei unmittelbar bei einer sachverständigen Person beauftragt – also ohne Vermittlung durch ein Gericht. Auftraggeber ist die Partei selbst, und mit ihr besteht ein privatrechtlicher Werkvertrag. Der oder die Sachverständige untersucht einen bestimmten Sachverhalt, etwa den Zustand von Fliesenbelägen, die Ursache von Rissen oder Ablösungen, die Ausführung eines Ofens oder mögliche Mängel an Keramik, und hält die Feststellungen sowie deren fachliche Bewertung schriftlich fest.
Der Zweck ist meist, sich vorab Klarheit zu verschaffen: Liegt ein Mangel vor, worauf ist er zurückzuführen, und wie ließe er sich beheben. Ein Privatgutachten dient häufig als Entscheidungsgrundlage vor einer Reklamation, bei Verhandlungen zwischen den Beteiligten oder zur Vorbereitung einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung. Wesentlich ist die Abgrenzung zum Gerichtsgutachten: Dieses wird vom Gericht in einem laufenden Verfahren in Auftrag gegeben, und der oder die Sachverständige wird dabei als unabhängiges Beweismittel für das Gericht tätig. Ein Privatgutachten hat vor Gericht dagegen nicht denselben Beweiswert; es gilt rechtlich in der Regel als Teil des Vorbringens jener Partei, die es beauftragt hat, und kann vom Gericht gewürdigt, aber nicht mit einem gerichtlich bestellten Gutachten gleichgesetzt werden.
Auch wenn ein Privatgutachten im Auftrag einer Partei erstellt wird, sollte es fachlich sachlich, nachvollziehbar und unabhängig in der Bewertung bleiben. Ein sorgfältig erstelltes Privatgutachten hilft, Streitpunkte früh zu klären, unnötige Verfahren zu vermeiden oder eine außergerichtliche Einigung zu erleichtern.